
Für viele Gewässerbenutzungen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Näheres erfahren Sie auf dieser Seite, oder direkt bei
Untere Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg
Rathaus B, Porschestraße 49
Zimmer 429 bis 431
„Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ (Auszug aus der Wasserrahmenrichtlinie)
Für viele Gewässerbenutzungen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Näheres erfahren Sie auf dieser Seite, oder direkt bei
Untere Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg
Rathaus B, Porschestraße 49
Zimmer 429 bis 431
Die Benutzung eines Gewässers bedarf in der Regel einer wasserbehördlichen Erlaubnis.
Als Gewässerbenutzungen im Sinne von Paragraf 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) gelten unter anderem:
Erlaubnisfreie Gewässerenutzungen (Gemeingebrauch) sind im Paragraf 32 des Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) geregelt. Dies sind beispielsweise Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport, Befahren mit Fahrzeugen ohne Eigenantrieb, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Grundwasserentnahmen können erfolgen durch:
Nähere Informationen zu Grundwasserentnahmen, Antragsunterlagen und Ansprechpartner finden Sie hier
Die Nutzung der umweltfreundlichen Geothermie zu Heizzwecken ist von zunehmender Bedeutung.
Hier finden Sie alle Informationen zum Thema, sowie Formulare und Ansprechpartner
Regenwasser ist der Teil des natürlichen Wasserkreislaufes und versickert normalerweise an Ort und Stelle in den Untergrund und trägt wesentlich zur Neubildung von Grundwasser bei. Das Wasser passiert beim Versickern verschiedene Bodenschichten, die es reinigen und sammelt sich anschließend in der grundwassergesättigten Bodenzone.
Lesen Sie hier nähere Informationen zum Thema Regenwasser und Versickerung
Überschwemmungsgebiete (ÜSG) sind aus der Sicht des Hochwasserschutzes in zweierlei Hinsicht von großer Bedeutung. Zum einen ermöglichen sie das schadlose Abfließen von Hochwasserereignissen, zum anderen kann der Rückhalt von Wasser in den Überschwemmungsgebieten eine Reduzierung der Hochwasserscheitel entlang des Gewässers bewirken und damit das Hochwasserrisiko für Unterlieger vermindern.
Lesen Sie hier nähere Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiete
Indirekteinleitungen sind Abwassereinleitungen aus Gewerbe-, Industriebetrieben und aus öffentlichen Einrichtungen in die öffentliche Kanalisation. Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe, oder stammt es aus einem Gewerbezweig, der gefährliche Stoffe im Abwasser erwarten lässt, bedarf die Indirekteinleitung einer Genehmigung gemäß Paragraf 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Paragraf 98 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG).
Lesen Sie hier nähere Informationen zum Thema Indirekteinleiter
Auf Grundstücken, die nicht an die öffentliche Schmutzwasser-Kanalisation angeschlossen werden, können muss das häusliche Abwasser über Kleinkläranlagen gereinigt werden. Kleinkläranlagen müssen den allgemein gültigen Regeln der Technik entsprechen, Neubauten und Nachrüstungen müssen in der Regel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, beziehungsweise eine Leistungserklärung des Herstellers besitzen, in der auch die Eigenüberwachung und Wartung der Anlage geregelt ist. Nur in diesen Fällen sind die Grundstücke von der Abwasserabgabe befreit.
Hinweis: Die nachfolgende Satzung steht Ihnen hier im *PDF-Format zum Herunterladen zur Verfügung und öffnet sich in einem neuen Fenster
Für Nachrüstungen oder Neubauten ist der Anzeigevordruck (PDF - öffnet sich in einem neuen Fenster) zu verwenden. Die Anzeige ist bei der Unteren Wasserbehörde zur Genehmigung einzureichen.
Tel: 05361 28-1875
Lars Manicke
Die Herstellung von Teichen/Stillgewässern ist eine Form des Gewässerausbaus und somit genehmigungspflichtig, sofern sie durch das Grundwasser (ohne Abdichtung) beziehungsweise durch Oberflächengewässer gespeist werden.
Je nach Umfang und Größe können sie baugenehmigungspflichtig sein.
ist gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
Eine wesentliche Umgestaltung liegt vor, wenn das Gewässer dauerhaft und erheblich verändert wird, beispielsweise durch:
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen orientieren.
Lesen Sie hier nähere Informationen zur Gewässerunterhaltung
Ziel der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) für die Oberflächengewässer ist die Sicherung (Verschlechterungsverbot) beziehungsweise Entwicklung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes.
Lesen Sie hier nähere Informationen zur Wasserrahmenrichtlinie
Fachverantwortliche der Unteren Wasserbehörde: Gisela Lampe, Zimmer B 430, Tel: 05361 28-1960
E-Mail an Gisela Lampe
Lars Manicke, Zimmer B 431, Tel: 05361 28-1875
E-Mail an Lars Manicke
Christin Horn, Zimmer B 431, Tel: 05361 28-2752
E-Mail an Christin Horn
Ingeburg Schoß, Zimmer B 430, Tel: 05361 28-2513
E-Mail an Ingeburg Schoß
Bianca Grune, Zimmer B 432, Tel: 05361 28-2425
E-Mail an Bianca Grune
Denise Brauer, Zimmer B 429, Tel: 05361 28-1519
E-Mail an Denise Brauer
Sabine Kondek, Zimmer B 429, Tel: 05361 28-2296
E-Mail an Sabine Kondek
Rechtliche Grundlagen für die Arbeit der Unteren Wasserbehörde sind:
und weitere gesetzliche Regelwerke.
Beitrag kommentieren
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Erforderliche Felder sind markiert *
Zu den Nutzungsbedingungen von wolfsburg.de