Seit dem Jahr 2000 werden in Westhagen erhebliche öffentliche Mittel des Bundes, des Landes Niedersachsen und der Stadt Wolfsburg vor allem zur Verbesserung des Wohnumfelds eingesetzt. Bis zum Ende des Jahres 2018 sind mehr als 9,3 Mio. Euro im Rahmen des Programms “Soziale Stadt“ investiert worden. Davon entfallen zirka drei Millionen Euro auf Erschließungsmaßnahmen im Bereich der „Gärten der Nationen“ und der Halberstädter Straße; weitere 1,8 Mio. Euro sind in öffentliche Baumaßnahmen geflossen.
Westhagen hat von der Teilnahme am „Soziale Stadt“-Programm und von den elf großen bisher realisierten Einzelprojekten außerordentlich profitiert. Zudem haben die baulichen Veränderungen einen positiven Imagewandel bei den Bewohnerinnen und Bewohnern der umliegenden Stadtteile eingeleitet.
Durch die getätigten Investitionen haben die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke an Wert gewonnen. Für diesen Wertzuwachs - und nur für die sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen (siehe unten) - ist die Stadt auf Grundlage der Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) rechtlich verpflichtet, von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern einen Beitrag in Form eines sogenannten „Ausgleichsbetrages“ erheben.
Konjunkturbedingte Änderungen der Bodenwerte bleiben bei der Ausgleichsbetragsermittlung ebenso unberücksichtigt wie eigene Aufwendungen der jeweiligen Eigentümer. Außer Betracht bleiben insbesondere auch die Gebäudewerte und damit die von den Eigentümern an und in den Gebäuden getätigten Investitionen!
Die Ermittlung der Ausgleichsbeträge erfolgt nicht durch die Stadt, sondern durch den unter anderem für Westhagen zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte Braunschweig-Wolfsburg beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen. Der Gutachterausschuss hat auf Grundlage der vom Rat der Stadt Wolfsburg beschlossenen Fortschreibung der Städtebaulichen Rahmenplanung für Westhagen im Februar 2017 die entsprechenden Bodenrichtwerte ermittelt und in einer so genannten „Richtwertkarte für besondere Bodenrichtwerte“ (*PDF - öffnet sich in einem neuen Fenster) niedergelegt: In ihr wird einerseits der Bodenwert abgebildet, den die Grundstücke auf der Grundlage der Rahmenplanung zum Abschluss der Sanierung haben. Andererseits wird der Bodenwert dargestellt, den die Grundstücke gehabt hätten, wenn keine Sanierung durchgeführt worden wäre. Um auszuschließen, dass in diese Ermittlung aufgrund des langen Zeitraums der Durchführung der Sanierung konjunkturelle Einflüsse mit einfließen, ist der Wert jeweils bezogen auf denselben Stichtag ermittelt worden.
Das folgende Schaubild verdeutlicht den Zusammenhang (*PDF - öffnet sich in einem neuen Fenster)
Der Ausgleichsbetrag ist gemäß Paragraf 154 Baugesetzbuch (BauGB) vom Eigentümer zu entrichten, nicht jedoch vom Erbbau- oder Wohnungserbbauberechtigten und auch nicht vom Mieter. Bei Erbbaugrundstücken kommt der Erbbaurechtsgeber für den der Ausgleichsbetrag auf. Die Stadt zahlt als Grundstückseigentümerin keinen Ausgleichsbetrag für Schulen, Straßen und Grünflächen.
Beim Ausgleichsbetrag handelt es sich nach geltendem Mietrecht nicht um umlagefähige Kosten.
Grundsätzlich ist der Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung zu entrichten; er wird dann per Bescheid erhoben. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag vorzeitig abzulösen. Für die Ablösung des Ausgleichsbetrags kann bis zum 31.12.2019 ein Nachlass in Höhe von zehn Prozent gewährt werden.
Für die jeweiligen Grundstücks- beziehungweise Wohnungseigentümer liegt der Vorteil einer Ablösung darin, dass sie bei künftigen Investitionen auf sicherer Grundlage kalkulieren können und keine Nacherhebungen zu erwarten haben. Für die Stadt sind Ablösungen von Vorteil, da sie die vor dem Abschluss der Sanierung erzielten Einnahmen für weitere Aufgaben und Maßnahmen im Sanierungsgebiet einsetzen kann.
Zum Thema „Ausgleichsbetragserhebung“ haben im Sommer 2018 insgesamt fünf Informationsveranstaltungen im Stadtteil stattgefunden. Zusammen mit den Einladungen zu diesen Veranstaltungen ist ein Flyer versendet worden, der kompakte - und nach wie vor aktuelle - Informationen zum Thema enthält.
Flyer: Ausgleichsbetragserhebung im Sanierungsgebiet Westhagen
Für die Eigentümer im Sanierungsgebiet Westhagen werden im Jahr 2018 mehrere Informationsveranstaltungen zu diesem wichtigen Thema angeboten. Die Terminierung der Veranstaltungen ist aktuell in Vorbereitung, alle Eigentümer erhalten persönliche Einladungen.
Telefonische Informationen zur Ausgleichsbetragserhebung im Sanierungsgebiet Westhagen geben Ihnen
- Sonja Rosse, Stadt Wolfsburg, Tel. 05361- 28 2942
- Regina Kramm, Sanierungsträger SALEG, Tel: 0345- 205 1612.
1 Kommentare
Sehr geerhte Damen und Herren,
als Eigentümer einer Immobilie in der Jenaer Straße in Wolfsburg/Westhagen interessiere ich mich für die Details zur Erhebung des Ausgleichsbetrages.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Fleischmann
Sehr geehrter Herr Fleischmann,
bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung.
Die Ausgleichsbeträge sind von allen Eigentümern gemäß Paragraf 154 Baugesetzbuch nach Abschluss der Sanierung zu zahlen. Bis Ende 2019 besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Zahlung des Ausgleichsbetrages mittels einer Ablösevereinbarung.
Für alle weiteren Fragen zum Thema senden Sie bitte eine E-Mail direkt an die Sanierungsabteilung (sanierung-westhagen@stadt.wolfsburg.de)
Mit freundlichem Gruß
Das Team der Onlinekommunikation