© Visual Concepts / fotolia.comEinen Anspruch auf Elternzeit haben Elternteile gemäß § 25 ff. Bundeselterngeld und - Elternzeitgesetz (BEEG), die in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis).
Grundsätzlich kann jeder Elternteil die gesetzliche Elternzeit von bis zu maximal 36 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Dies ist unabhängig davon, in welchem Umfang der andere Elternteil die Elternzeit nutzt.
Die Elternzeit beginnt mit dem Tag der Geburt, allerdings wird die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet.
Es besteht außerdem die Möglichkeit die Elternzeit in 2 Abschnitte einzuteilen. Den ersten Abschnitt innerhalb der ersten drei Jahre nach Geburt des Kindes und den zweiten Abschnitt mit der Zustimmung der Arbeitgeberseite in dem Zeitraum vom 3. bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Insgesamt kann jedoch nur ein Anteil von bis zu maximal 12 Monaten auf einen Zeitraum nach dem 3. Lebensjahr übertragen werden.
Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden.
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