
Grundsätzlich kann man sich an der Definition des Bundesverfassungsgerichtes orientieren:
"Eine Versammlung im Sinne von Art. 8 (1) GG liegt vor bei örtlicher Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung."
Diese Definition sollte Sie nicht abschrecken. Wenn Sie Ihr Grundrecht wahrnehmen und zum Beispiel auf diese Weise Stellung zu einem Thema beziehen wollen, können Sie bei der Stadt Wolfsburg als Versammlungsbehörde eine Versammlung/Aufzug mit oder ohne Marsch anmelden.
Anträge
Anmeldung einer Versammlung ohne Marsch (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Anmeldung einer Versammlung mit Marsch (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Beitrag kommentieren
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Erforderliche Felder sind markiert *
Zu den Nutzungsbedingungen von wolfsburg.de