Abwasser ist definiert nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als „das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser)“.
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.Indirekteinleiter leiten Abwasser indirekt, das heißt über ein öffentliches Kanalsystem in ein Gewässer ein.
Das Einleiten von Abwasser, das gefährliche Stoffe oder den Betrieb der Abwasseranlagen störende Stoffe enthält, bedarf einer Genehmigung der Unteren Wasserbehörde.Das Abwasser aus Gewerbebetrieben bestimmter Branchen (zum Beispiel Metallbearbeitung, Zahnbehandlung, chemische Reinigung, mineralölhaltiges Abwasser) muss vor der Einleitung vorbehandelt werden.
Mögliche Vorbehandlung sind beispielsweise Leichtflüssigkeitsabscheider, Amalgamabscheider, Fettabscheider, Filtrations- oder Fällungsanlagen.Das Abwasser muss mindestens den Anforderungen der jeweils geltenden Anhänge nach der
entsprechen und die Grenzwerte einhalten.Ansprechpartnerin:
Gisela Lampe
Tel: 05361 28-1960
Gleichzeitig ist ein Antrag auf Anschluss an die öffentliche Kanalisation bei den Wolfsburger Entwässerungsbetrieben (WEB) zu stellen.
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