Heizölverbraucheranlagen sind Lageranlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Diese setzen sich aus ein oder mehreren Lagerbehältern einschließlich der Rohrleitungen und der Auffangräume/-wanne zusammen. Das darin gelagerte Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff, da es geeignet ist, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. (Rechtsgrundlage: Paragraf 62 Wasserhaushaltsgesetz WHG)
geregelt.
Heizöl-Lagertanks werden aus Stahl und aus Kunststoffen (Polyethylen (PE), Polyamid (PA) oder glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK)) gefertigt. Die Behälter müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
Nur wenn Heizölverbraucheranlagen ordnungsgemäß installiert und betrieben werden, können Schadensfälle vermieden werden. Defekte Anlagenteile und mangelnde Wartung sind die häufigsten Schadensursachen. Sofern auslaufendes Heizöl den Boden oder ein Gewässer verunreinigt, können erhebliche Sanierungskosten anfallen, für die primär der Eigentümer des Öltanks einzustehen hat (Rechtsgrundlage: Paragraf 89 WHG).
Die Untere Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg überwacht, ob die prüfpflichtigen Anlagen von einem Sachverständigen termingerecht geprüft werden. Gerne geben wir Ihnen Auskunft über Fragen der Anlagenprüfung.
Ab Juni 2018 wird die Untere Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg zahlreiche Betreiber von oberirdischen Heizölanlagen auffordern, Ihren Heizöltank von einem zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen und gegebenenfalls festgestellte Mängel beseitigen bzw. die Tankanlage nachrüsten zu lassen, falls dies erforderlich ist.
Betroffen sind oberirdische Heizöltankanlagen mit einem Füllvolumen von 1.000 Litern bis 10.000 Litern, die bisher noch nie von einer sachverständigen Stelle geprüft oder die vor dem 17. Dezember 1997 errichtet worden sind.
Geprüft wird gemäß der aktuell geltenden gesetzlichen Standards. Dies kann zur Folge haben, dass alte Tanks nachgerüstet werden müssen. Stellt der Sachverständige an der Tankanlage erhebliche oder gefährliche Mängel fest, muss der Eigentümer diese beseitigen und die Anlage erneut überprüfen lassen.
In Wolfsburg werden gegenwärtig etwa 4.200 Heizöltanks betrieben. Weisen diese Anlagen Mängel auf, so können davon erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer und das Grundwasser ausgehen.
Heizöl gilt als wassergefährdender Stoff, der besonders sicher gelagert werden muss. Wer einen Heizöltank betreibt, ist verpflichtet, dass die Heizöltankanlage vorschriftsgemäß installiert und betrieben wird. Im Sinne des vorbeugenden Gewässerschutzes sind Heizöltankanlagen regelmäßig zu überwachen. Wenn auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser verunreinigt, entstehen erhebliche Sanierungskosten für den Anlagenbetreiber.
Heizöltanks, die vor dem 17. Dezember 1997 installiert worden sind, unterlagen bei ihrer ersten Inbetriebnahme noch keiner Überprüfungspflicht. Diese galt lediglich für alle unterirdischen Tanks sowie Lagertanks mit einem Füllvolumen über 10.000 Litern. Seit 1997 gilt die erstmalige Prüfpflicht vor der Inbetriebnahme auch für alle oberirdischen Heizöltankanlagen mit einem Füllvolumen von 1.000 Litern bis 10.000 Litern. In Wolfsburg wurde eine nachträgliche Inbetriebnahmeprüfung bereits bestehender Anlagen bisher nicht veranlasst. In einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig wurde festgelegt, dass die Prüfpflicht auch für bestehende Anlagen gilt und nachzuholen ist, da gerade Altanlagen eine Gefährdung für Gewässer darstellen können.
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Der Betreiber einer Heizölanlage ist für die Tanksicherheit verantwortlich. Nach den geltenden Rechtsvorschriften müssen vor allem die nachfolgend genannten Pflichten beachtet werden.
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Die Errichtung und wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Heizölverbraucheranlage sind der Unteren Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen (
Rechtsgrundlage: Paragraf 40 AwSV). Ein entsprechender Anzeigevordruck kann bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg angefordert werden (steht Ihnen hier in Kürze auch zum Herunterladen zur Verfügung).
Als prüfpflichtig gelten alle unterirdischen Lageranlagen bzw. oberirdische Lageranlagen mit mehr als 1 m³ Lagervolumen. Da keine behördliche Vorkontrolle (Eignungsfeststellung) erfolgt, muss der Betreiber – insbesondere in Überschwemmungsgebieten oder Schutzgebieten – eigenverantwortlich die Planung und Errichtung durchführen bzw. durchführen lassen (Rechtsgrundlage: Paragraf 41 Abs. 1 Nr. 4 AwSV). Für den Betrieb und die fristgemäße Durchführung von Prüfungen trägt der Betreiber einer Heizöllageranlage ebenfalls die Verantwortung (Rechtsgrundlage: Paragraf 46 AwSV).
Anlagendokumentation/ Merkblattes
Für die Heizölverbraucheranlage hat der Betreiber eine Anlagendokumentation zu führen. Sie muss Angaben enthalten:
- zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage,
- zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile,
- zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen und
- zur Standsicherheit.
Darüber hinaus sind auch Schreiben an und von Behörden, Rechnungen für durchgeführte Wartungsarbeiten, Prüfberichte von Sachverständigen und ähnliches wichtig.
Die Anlagendokumentation ist bei einem Betreiber-Wechsel an den neuen Betreiber zu übergeben. Auf Verlangen ist sie der zuständigen Behörde, dem Sachverständigen vor Prüfungen und dem Fachbetrieb vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten jeweils vorzulegen (
Rechtsgrundlage: Paragraf 43 AwSV).
Außerdem muss in der Nähe des Öllagers das
Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen“ an gut sichtbarer Stelle angebracht werden (
Rechtsgrundlage: Paragraf 44 Abs. 4 Satz 2 AwSV). Das Merkblatt enthält die wesentlichen Daten der Lageranlage. Weiterhin enthält es Verhaltenshinweise bei einer Gefahr sowie Notrufnummern und Kontaktdaten der zuständigen Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg. Sofern es nicht bereits aushängt, übergibt der Sachverständige dieses Merkblatt nach seiner Prüfung.
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Eine vernachlässigte Wartung kann zu schweren Umweltschäden und hohen Sanierungskosten führen. Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat daher die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu kontrollieren, das heißt so häufig, dass Schäden rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Die Prüfung erfolgt primär in Form einer Sicht- und Funktionskontrolle (Rechtsgrundlage: Paragraf 46 AwSV).
Dabei werden der Tank und die Rohrleitungen auf Dichtigkeit und der Füllstand sowie die Verbrauchsmengen durch Sichtprüfung kontrolliert. Bei doppelwandigen Tanks mit Leckanzeigegerät ist darauf zu achten, dass das Leckanzeigegerät immer in Betrieb ist und ein Alarm auch sicher bemerkt wird.
Bei einem Tank im Auffangraum muss dieser regelmäßig auf Dichtigkeit und Austritte von Heizöl (Leckagen) geprüft werden.
Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen zu ergänzen.
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Welche Anlagen sind von einem Sachverständigen zu prüfen?
Heizölverbraucheranlagen mit oberirdischen Lagerbehältern von insgesamt mehr als 1 m³ und alle Heizölverbraucheranlagen mit unterirdischen Lagerbehältern sind prüfpflichtig (Rechtsgrundlage: Paragraf 46 in Verbindung mit Anlage 5 und 6 AwSV). Für diese Prüfungen muss der Betreiber einen anerkannten Sachverständigen beauftragen.
Die Prüfung durch Sachverständige stellt sicher, dass Anlagen dauerhaft in einem Zustand bleiben, der die Verunreinigung von Gewässern ausschließt. Daher begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer seine Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt und wer Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beseitigt.
Wann ist eine Anlage zu prüfen?
Je nach Anlass wird unterschieden in
- Prüfung vor Inbetriebnahme,
- Prüfung nach wesentlicher Änderung, z.B. nach Hinzufügen neuer Anlagenteile
- wiederkehrende Prüfungen,
- Prüfung anlässlich einer Stilllegung
- wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird
Der Umfang und die Häufigkeit der Sachverständigenprüfungen sind gesetzlich geregelt und abhängig von der Lagermenge, ob die Lagerung unter- oder oberirdisch erfolgt und ob sich die Lageranlage in einem Schutzgebiet befindet.
Die nachfolgenden Tabellen fassen die Prüfpflichten zusammen (Rechtsgrundlage: Paragraf 46 Abs. 2 und 3 AwSV). Unterschieden werden unterirdische und oberirdische Heizöllageranlagen.
Unterirdische Heizölverbraucheranlagen (Erdtanks)
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Außerhalb von Schutzgebieten
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Gefährdungsstufe
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Tankvolumen in L
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Bei Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
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Wiederkehrende Prüfung alle
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Bei Stilllegung einer Anlage
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A
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bis 1.000
|
ja
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5 Jahre
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ja
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B
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größer 1.000 bis 10.000
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C
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größer 10.000 bis 100.000
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Innerhalb von Schutzgebieten
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A
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bis 1.000
|
ja
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2,5 Jahre
|
ja
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B
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größer 1.000 bis 10.000
|
C
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größer 10.000 bis 100.000
|
In Wasserschutzgebieten nicht erlaubt.
|
Hinweise: Unterirdische Anlagen sind unabhängig vom Volumen generell prüfpflichtig.
Ein Heizöltank gilt als unterirdisch, wenn er ganz oder teilweise im Erdreich eingebettet ist.
Sobald ein Anlagenteil (z.B. eine Rohrleitung) unterirdisch angeordnet ist, wird die gesamte Anlage als „unterirdisch“ eingestuft.
Oberirdische Heizölverbraucheranlagen
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Außerhalb von Schutzgebieten
|
Gefährdungsstufe
|
Tankvolumen in L
|
Bei Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
|
Wiederkehrende Prüfung alle
|
Bei Stilllegung einer Anlage
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A
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bis 1.000
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entfällt
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entfällt
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B
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größer 1.000 bis 10.000
|
ja
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C
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größer 10.000 bis 100.000
|
5 Jahre
|
ja
|
Innerhalb von Schutzgebieten
|
A
|
bis 1.000
|
entfällt
|
B
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größer 1.000 bis 10.000
|
ja
|
5 Jahre
|
ja
|
C
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größer 10.000 bis 100.000
|
Hinweise: Bei einer oberirdischen Öltankanlage gilt die Prüfpflicht erst bei mehr als 1.000 Litern Inhalt. Auch ein Heizöltank, der im Keller aufgestellt ist, gilt als oberirdisch, sofern kein Anlagenteil im Erdreich eingebettet ist.
Unabhängig von den oben genannten wiederkehrenden Prüfungen sind die Anlagerbetreiberinnen und Anlagenbetreiber zur Eigenüberwachung ihrer Anlage verpflichtet.
Überprüfung des Heizöltanks:
Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigenorganisation so rechtzeitig zu erteilen, dass die Prüfung im Fälligkeitsmonat vorgenommen werden kann.
Prüfbericht/ Prüfergebnisse/ Mängelbeseitigung:
Der Sachverständige fasst das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht zusammen und stuft die Mängel in eine der folgenden vier Klassen ein:
Keine Mängel |
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Der Sachverständige bringt eine Prüfplakette an einer gut sichtbaren Stelle der Heizölanlage mit Datum dieser sowie der nächsten erforderlichen Prüfung an.
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Geringfügige Mängel |
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Diese muss der Betreiber innerhalb von sechs Monaten durch einen zertifizierten Fachbetrieb beseitigen lassen
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Erhebliche Mängel |
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Diese sind unverzüglich durch einen zertifizierten Fachbetrieb beseitigen zu lassen. Es erfolgt eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen zur Feststellung, ob die Mängel ordnungsgemäß beseitigt wurden. Auch hierüber wird ein Prüfbericht ausgefertigt
|
Den Prüfbericht des Sachverständigen erhält der Betreiber. Eine Kopie des Prüfberichtes erhält auch die Untere Wasserbehörde.
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Die gesetzliche Fachbetriebspflicht gilt für alle unterirdischen Lageranlagen und für oberirdische Lageranlagen mit mehr als 1 m³ Lagervolumen.
Bei fachbetriebspflichtigen Anlagen hat der Betreiber mit der Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung der Anlagen und Anlagenteile einen zertifizierten Fachbetrieb zu beauftragen. (Rechtsgrundlage: Paragraf 45 und Paragraf 62 AwSV)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anlage errichtet, innenreinigt, instandsetzt oder stilllegt, ohne Fachbetrieb zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Rechtsgrundlage: Paragraf 65 Nr. 25 AwSV).
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Lageranlagen dürfen nur dann befüllt werden, wenn sich die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und die Anlage keine offensichtlichen Mängel oder Beschädigungen aufweist. Vor der Befüllung der Tanks muss der Tankwagenfahrer den verfügbaren Freiraum in den Tanks ermitteln. Dazu muss der Füllstandsanzeiger abgelesen werden oder bei durchscheinenden Tanks der Füllstand einsehbar sein. Der gesamte Befüllvorgang muss überwacht werden. Kann dies nicht sichergestellt werden, darf die Anlage nicht befüllt werden.
Sicheres Betanken: Grenzwertgeber
Ein Grenzwertgeber am Heizöltank schützt vor Überfüllschäden. Er schaltet die Ölzufuhr automatisch ab, sobald der Tankpegel eine bestimmte Marke erreicht hat. Pflicht ist die Überfüllsicherung für alle Erdtanks sowie für oberirdische Tankanlagen mit mehr als 1 m³ Fassungsvermögen.
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Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung durch den Betreiber zu ergreifen (Rechtsgrundlage: Paragraf 24 Abs. 1 AwSV). Die betroffene Anlage ist außer Betrieb zu nehmen bzw. in andere, sichere Behältnisse zu entleeren, wenn eine Gefährdung von Boden und Gewässern entstehen kann.
Grundsätzlich ist das Austreten einer nicht unerheblichen Menge Heizöl unverzüglich der örtlichen Feuerwehr, Polizeidienststelle und Unteren Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund (Grundwasser), in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können.
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Stilllegen ist die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Öllageranlage oder von Anlagenteilen. Stillgelegte Öllageranlagen oder Anlagenteile sind so zu sichern, dass eine Gefährdung Dritter oder der Umwelt nicht zu besorgen ist.
Heizöl-Lageranlagen dürfen nur von hierfür zugelassenen Fachbetrieben stillgelegt werden. Diese Betriebe verfügen über die notwendige Sachkunde und gewährleisten eine ordnungsgemäße Entsorgung von Ölresten und Ölschlämmen. Grundsätzlich ist vom Betreiber nach Beendigung der handwerklichen Arbeiten eine Stilllegungsprüfung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Dieser hat zu kontrollieren, ob die Tankanlage entleert und gereinigt wurde, ob Befüllstutzen abgebaut oder gegen irrtümliche Nutzung gesichert sind und ob Anhaltspunkte für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung vorliegen.
In jedem Fall ist die Stilllegung einer Heizöl-Lageranlage der unteren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen.
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Grundsätzlich gilt: Für Anlagen, welche nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Regelungen ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind, gilt keine automatische Nachrüstpflicht.
Ein Sachverständiger überprüft zunächst, ob und inwieweit Abweichungen zu den aktuellen Anforderungen an Heizölanlagen bestehen und informiert rechtzeitig über gegebenenfalls erforderliche Anpassungsmaßnahmen.
Die Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg kann auf Grundlage des Prüfberichtes im Bedarfsfall Maßnahmen zur Nachrüstung anordnen, sofern dies aus Gründen des vorbeugenden Gewässerschutzes erforderlich ist (Rechtsgrundlage: Paragraf 68 AwSV).
Generell sind Sie als Betreiber einer Ölheizung aber gut beraten, auch ohne ausdrückliche Anordnung der Behörde Ihre Anlage durch einen Fachbetrieb an heutige technische Standards anpassen zu lassen und damit die Sicherheit der Anlage deutlich zu erhöhen.
Moderne Grenzwertgeber:
Gerade ältere Lageranlagen (älter als ca. 10 bis 15 Jahren) sind noch vielfach mit Grenzwertgebern der alten Bauart ausgerüstet. Bei diesen Modellen ist der Kaltleiter noch mit einer geschlossenen Kunststoffschutzhülse mit Bohrungen ausgerüstet. Diese Bohrungen können verstopfen, so dass Heizöl während des Befüllens nicht mehr an den Kaltleiter gelangt. Die Pumpe am Tankfahrzeug schaltet sich nicht mehr ab, wenn der maximale Befüllgrad erreicht ist. Die Folge: Das Heizöl läuft über.
Rüsten Sie deshalb Ihre Lageranlage mit einem Grenzwertgeber neuer Bauart aus. Diese verstopfen nicht mehr, da die Hülse geschlitzt und unten offen ist.
Umstellung auf Einstrangsystem (Saugleitung):
Haben Sie noch eine Lageranlage mit dem veralteten Prinzip der Vor- und Rücklaufleitung zur Brenneranlage?
Diese Art der Heizölentnahme birgt eine Vielzahl von Risiken, da das Austreten von Heizöl aus einer undichten Rücklaufleitung oft nicht schnell genug bemerkt wird. Obwohl Heizöl über ein Leck in der Leitung ungehindert ins Freie tritt, läuft die Brenneranlage störungsfrei weiter, solange Heizöl aus den Behältern entnommen werden kann.
Fazit: Lassen Sie die Rücklaufleitung vom Ölbrenner zum Tank durch einen zertifizierten Fachbetrieb stilllegen und die Ölzufuhr auf „Einstrangsystem“ umbauen.
Nachrüsten mit einer Leerhebesicherung:
Wenn der tiefste Punkt der Saugleitung tiefer liegt als der maximal zulässige Flüssigkeitsspiegel im Tank, besteht die Gefahr, dass Heizöl bei einem Bruch der Saugleitung zum Ölbrenner durch Saughebewirkung selbsttätig auslaufen kann.
Die Lösung: Das Nachrüsten mit einem zugelassenen Heberschutzventil verhindert sicher das Auslaufen von Heizöl.
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Technische Gründe für die Ausmusterung von Kunststoff-Heizöllagerbehältern
Bei älteren Kunststofftanks aus Polyethylen (PE) oder Polyamid (PA) kann es im Laufe der Jahre zu einer kritischen Materialermüdung kommen.
Generell sind Heizöllagertanks aus Kunststoff auf einen sicheren Betrieb von etwa 30 Jahren ausgelegt. Aufgrund der Alterungsprozesse des Kunststoffes ist die Standsicherheit dann nicht mehr nachgewiesen. Ungeachtet eines visuell ordnungsgemäßen Zustandes der Behälter empfehlen die Hersteller deshalb nach 25 Jahren eine regelmäßige Prüfung, jedoch spätestens nach 35 Jahren sollten die Behälter außer Betrieb genommen bzw. ersetzt werden. Falls die Tankanlage weiter betrieben wird, geschieht dies auf eigenes Risiko.
Kunststofftanks mit Verformungen, Ausbeulungen, Versprödungen, Rissen oder starken Verfärbungen sollten Sie unabhängig vom Alter der Anlage unverzüglich austauschen lassen.
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Auch im Hochwasserfall darf kein Heizöl austreten, deshalb werden an Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten strengere Anforderungen gestellt.
Ob der Lagerort in einem Schutzgebiet oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, können Sie hier einsehen.
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Umfangreiche weitere Informationen für den sicheren Betrieb Ihrer Heizölanlage finden Sie in dem
Merkblatt "Der sichere Heizöltank"
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