Pressemitteilung vom 10.01.2019
Insgesamt 18.200 Grundstücke neu betrachtet
Stadt verschickt nach Neuordnung der Straßenreinigung die Gebührenbescheide für 2018 und 2019
Mehr als 15.000 Bescheide für die Straßenreinigungsgebühren der Jahre 2018 und 2019 werden in den kommenden Tagen von der Stadt Wolfsburg an ihre Bürger und Unternehmen verschickt. Aufgrund einer Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes hatte der Rat der Stadt Wolfsburg zum 1. Januar 2018 eine neue städtische Straßenreinigungsverordnung und Straßenreinigungsübertragungssatzung beschließen müssen. Die von der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (WAS) gleichzeitig erlassene neue Straßenreinigungsgebührensatzung trägt allen sich hieraus ergebenden Änderungen Rechnung.
In den vergangenen zwölf Monaten musste die Stadt daraufhin insgesamt rund 18.200 Grundstücke neu betrachten. Durch die gesetzlichen Änderungen mussten alle Straßen im Stadtgebiet neu bewertet werden. Die nunmehr rechtlich notwendige Trennung der ehemaligen Einheitsgebühr in eine separate Gebühr für die Sommer- und Winterreinigung erhöhte den Aufwand zusätzlich.
Vor diesem Hintergrund sind die üblicherweise fälligen Quartalsbeträge im vergangenen Jahr nicht erhoben worden. Diese werden nun gemeinsam mit den Beträgen für 2019 veranschlagt. Die Bescheide für 2018 und 2019 werden nun den Gebührenzahlern zugestellt. Zu den Details informierten jetzt Erster Stadtrat Werner Borcherding und Dr. Herbert Engel, Vorstand der WAS.
17 Kommentare
Meine Anfrage bezieht sich auf die amtlichen Bekanntmachungen Nummer 50 und 51 im Jahre 2019 (bzw. laut Amtblatt Jahrgang 16) im Zusammenhang der Straßenreinigungsordnung.
Kurze Einleitung:
Laut Bekanntmachung 50 (3. Änderungssatzung zur Satzung der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Wolfsburg) werden die Reinigungsgebühren für die Sommerreinigung um ca. 25 % erhöht. Die Reinigungsgebühr für die Winterreinigung wird nicht erhöht.
In der Bekanntmachung 51 (2. Änderungsverordnung zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsmäßigen Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg) wurde die Anlage 1 zur Straßenreinigungsverordnung mit Gültigkeit ab 01.01.2020 definiert. Dort wurde im Wesentlichen die zusätzliche Spalte "Gehwege" als reinigungspflichter Anteil des Anliegers definiert.
Zur einfacheren Problemschilderung beziehe ich mich im Folgendem auf das Beispiel "Steinbeker Straße":
Die Reinigungspflicht für die Sommer- und Winterreinigung lag vor und nach der Bekanntmachung 51 bei der WAS. Mit der Bekanntmachung 51 wurde für diese Straße die Reinigungspflicht für "Gehwege" auf den Anlieger übertragen.
Im Zusammenhang mit der Bekanntmachung 50 tut sich für mich eine Fragestellung auf:
In § 6 der Straßenreinigungsordnung unter Absatz 2 sind bei der Winterreinigung die Gehwege eingeschloßen. Dadurch ist die Reinigungspflicht eindeutig der WAS zugeordnet. Dass sich die Reinigungsgebühr für die Winterreinigung nicht erhöht ist in diesem Zusammhang logisch, da sich zum status quo nichts ändert. Hinzu kommt auch noch, dass durch die Klimaerwärmung voraussichtlich weniger Winterreinigungen erforderlich sind.
Bei der Sommerreinigung wurde hingegen mit der Bekanntmachung 51 die Reinigungspflicht der Gehwege auf den Anlieger übertragen, welches früher durch die WAS erfolgte. Anscheinend führt die Übertragung dieser "Gehwegs-Sommerreinigungs-Pflicht" auf den Anlieger zu einer Erhöhung der Reinigungsgebühren um + 25 %. (Für den laut Bekanntmachung 51 definierten Berechnugnszeitraumes von drei Jahren entspricht dies einen unglaublichen Kostenanstieg um ca. 20 % pro Jahr.)
Um diese hohen Mehrkosten zum Wohle der Beteiligten (WAS und Anlieger) möglichst gering zu halten, empfehle ich die "Gehwegs-Sommerreinigungs-Pflicht" nach aktuellem status quo wieder auf die WAS zu übertragen. Dieser Zustand ist offensichtlich für alle Beteiligten kostengünstiger.
Würden Sie mir eine Stellungnahme geben, wieso die Reinigungsordnung so nachteiligt verändert wurde?
Mit freundlichen Grüßen
Hr. Burger
nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) ist die Stadt Wolfsburg verpflichtet, Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung durch Verordnung nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz zu regeln.
§ 52 NStrG als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Straßenreinigungsverordnungen wurde zum einen durch Art. 5 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48) neu gefasst. Die Änderungen betreffen in erster Linie Vorgaben zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren. Infolge der notwendigen Anpassungen war insoweit der Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Wolfsburg vollständig zu überprüfen und neu festzulegen.
Ferner liegen Urteile des OVG Lüneburg zur Straßenreinigung vor, die bei der Ausgestaltung der Straßenreinigungsverordnung in Wolfsburg zwingend zu berücksichtigen waren:
Zum einen werden seit 2018 getrennte Gebühren für die Sommer- und die Winterreinigung erhoben. Dies bedingt, dass im Straßenverzeichnis ausdrücklich festzulegen war, in welchem Umfang die Winterreinigung durch die WAS erfolgt.
Zum anderen sind nunmehr auch alle Ortsteile in die Straßenreinigung einzubeziehen.
Auswirkungen in Wolfsburg:
Durch die Anpassungen des § 52 NStrG hat der Landesgesetzgeber die Kostenverteilung in der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung neu geregelt und abschließend festgesetzt. Galt bisher eine Kostenverteilung zwischen Stadt Wolfsburg (Allgemeinanteil, sog. „Öffentliches Interesse“) und dem Gebührenzahler von rund 50/50, hat der Landesgesetzgeber spätestens ab 01.01.2018 eine Kostenverteilung von 25/75 (Stadt Wolfsburg/Gebührenzahler) gesetzlich festgesetzt. Die Stadt Wolfsburg hat hier, anders als in der Vergangenheit hinsichtlich der Zuordnung zum öffentlichen Interesse und der bisherigen Kostenverteilung, keinen Ermessensspielraum und muss der gesetzlichen Vorgabe nachkommen.
Der rechnerischen Erhöhung für den Kreis der Gebührenpflichtigen um 50 % gegenüber der bisherigen Kostenverteilung (von 50 % auf 75 % der Gesamtkosten öffentliche Reinigung Straßenreinigung) konnte die WAS für den Kalkulationszeitraum 2018/2019 durch Optimierungen, Kosteneinsparungen und den positiven Ergebnisvorträgen entgegenwirken.
Im Ergebnis konnte die vom Gesetzgeber veranlasste Verteilung der Kosten in Wolfsburg mit einer Gebührenerhöhung um ca. 25 % in den Jahren 2018 und 2019 abgebildet werden. Die Gebührenkalkulation obliegt aber wie gesagt der WAS.
Bezüglich der Übertragung der Reinigungsverpflichtung der Gehwege auf die Anlieger gab es keine Änderung. Bereits vor der Änderung der Straßenreinigungsverordnung waren per Straßenreinigungsübertragungssatzung die Reinigungspflichten der Gehwege grundsätzlich auf die Anlieger übertragen.
Mit freundlichen Grüßen
Das Team der Onlinekommunikation
Zitat WAZ vom 23.01.2019:"...Spielstraße, wir reinigen selbst-wieso sollen wir jetzt zahlen?"
"Müssen Sie nicht," betonte Borcherding. "Ihre Bescheide sind ungültig, Sie bekommen Änderungsbescheide ".
Ist diese Aussage richtig?
Wenn ja, kommen die Änderungsbescheide automatisch oder müssen wir erst Einspruch erheben?
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen zitierte Aussage von Herrn Borcherding in dem Artikel der WAZ war ganz konkret auf eine bestimmte Straße bezogen. Für diese Straße bzw. deren Anwohner wurden die Bescheide bereits aufgehoben, da dort keine Straßenreinigung erfolgt.
Sofern Sie also dort wohnen oder ein Objekt besitzten, müssten Sie den Korrekturbescheid bereits erhalten haben.Sofern Sie aber Anlieger oder Hinterlieger einer anderen Straße sind, muss es nicht zwingend sein, dass die Veranlagung ebenfalls rechtswidrig bzw. fehlerhaft ist.
Sollten Sie weitere Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter der auf dem Briefkopf Ihres Bescheides abgedruckt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Das Team der Onlinekommunikation
Sehr geehrte/r Frau/Herr Angermann,
heute Morgen sind auf Grund der frostigen Temperaturen ab 03:00 Uhr alle Streufahrzeuge der WAS im Einsatz gewesen. Wir haben den Bordcomputer des Streufahrzeuges kontrollieren lassen, der für die Hannoversche Straße eingeteilt war. Danach hat das Fahrzeug am heutigen Morgen gegen 05:17 Uhr zwei Mal die Hannoversche Straße befahren und hat gestreut.
Mit freundlichem Gruß
Das Team der Onlinekommunikation
Kosten für Front-meter Einheitsgebühr - Sommerreinigung - Winterreinigung
sind Absolut zu Ungenau beschrieben.
Es werden Reinigungskosten Erhoben und Bezahlt aber von eureren Regierungsfahrzeugen
ist keins Sichtbar und das geht über Wochen .
Die Müllabfuhr kommt Pünktlich - das ist Lobenswert .
Aber ein Vorschlag zur Straßenreinigung wäre wir machen das selber ,und ihr zahlt uns uns unsere
Finazielle leistungen zurück. Das wäre doch eine gütliche Einigung .
Unsere zu reinigende Straßenlänge beträgt 23m. Wir Anwohner des xxxxx (Straße wurde zum Schutz Ihrer persönlichen Daten von der Redaktion entfernt) bezahlen demnach 2459,16€ jährl. Gebühren für reinigen und räumen.
Das entspricht einem Meter preis von 106,92 pro Jahr.
D.Miosge
Zwangsabgabe für NICHT erbrachte Dienstleistungen!!
Die "Neue" Straßenreinigungsgebühr steht in keinem Verhältnis zum Nutzen und der erbrachten Leistung.
Nicht nur das entgegen einer schriftlichen Aussage der Stadt Wolfsburg ein zweispuriger ÖPNV Verkehr in eine VIEL zu enge Straße (Nach geltenden Gesetzen und Verordnungen gibt es eine min. breite für Straßen in welchen ein entgegnender Busverkehr statt findet und hier nicht berücksichtigt wird) nicht eingeführt wird, auch im besonderen das ausfahren der Busse funktioniert NUR mit Behinderung/Störung des fließenden Verkehres!
Ebenso wird der in dieser Straße verbotener Durchgangsverkehr nicht unterbunden! Insgesamt bedeutet das, das 14 Anlieger eine erhöhte Belastung erfahren, wovor diese eigentlich wie vereinbart im Kaufvertrag und nach der StVG geschützt werden sollten!
Jetzt müssen diese Anlieger auch noch für eine Dienstleistung zahlen die nicht einmal annähernd an der beschriebenen Ausführung herankommt.
Jeder erwartet für eine erbrachte Leistung seinen Lohn ebenso erwarte ich für die Zahlung die Leistung!
ich habe noch vergessen zu erwähnen das seit 2003 die Stadt ihrer PFLICHT zur Erbringung einer Lärmschutzwand und dem Pflanzen von Bäumen, sowie das einbringen eines Radweges nicht nachkommt!
Diese Dinge sind klar ratifiziert im Bebauungsplan- Die verantwortlichen Bürger sollten sich schämen!!
Bisher RK 4, 14 TÄGLICH, der Bescheid sagt aber 2.
Frontmeterbemessung 23 LFDM, in den letzten 50 Jahren 10 LFDM. HINTERLIEGER.
Stichstr. wird komplett ganzjährig von Anliegern gereinigt.
Ich bitte um Erklärung, telefonisch oder per e-mail.
Sehr geehrte/r Frau/Herr Möbius,
detaillierte Erläuterungen zur Berechnung und Festsetzung des Beitrages geben Ihnen die Kolleginnen und Kollegen aus dem Team Grundbesitzabgaben im Geschäftsbereich Finanzen. Die oder den jeweiligen Ansprechpartner/in finden Sie unter den Kontaktdaten auf Ihrem Bescheid.
Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir zum Schutz Ihrer persönlichen Daten individuelle Fragen nicht in diesem für jedermann öffentlich einsehbaren Kommentarbereich beantworten können.
Mit freundlichem Gruß
Das Team der Onlinekommunikation
Guten Tag
Wie kann ich herausfinden, wo sich die
41 Meter befinden, für die ich die Straßenreinigung bezahlen soll. Die Rede ist vom XXXXX (Straßennamen zum Schutz Ihrer persönlichen Daten von der Redaktion gelöscht). Wir bewohnen ein Reihenhaus welches ca. 8 Meter breit ist.
Der Stichweg zum Hauseingang wurde noch nie durch die Stadt gereinigt. Sollte der gesamte Fuchsweg anteilig zugrunde gelegt werden, macht sich die Stadt die Taschen reichlich voll.
Vielleicht kann mir die Stadt verraten wo die 41 Meter zu finden sind.
MfG
Helmut Reichelt
Da schließe ich mich mal an.
Wo kommen die 41 Meter her?
Ebenfalls XXXXX (Straßennamen von der Redaktion aus Gründen des Datenschutzes gelöscht), Haus in Stichstraße/Weg, die selbst gereinigt wird.
Die Breite der Garage an der Straße beträgt zumindest keine 41 Meter.
Wir wohnen im xxxxx (Straße wurde zum Schutz Ihrer persönlichen daten von der Redaktion entfernt), einer Spielstraße in Vorsfelde. Hier wurde von der WAS noch nie gereinigt. Weshalb sollen wir jetzt Gebühren für eine niemals erfolgte Reinigung zahlen?
Seit wann sind Anlieger für die Winterreinigung der Straßen verantwortlich, die täglich von mehreren 100 Autofahrern benutzt werden um ihre Kinder zur Schule zu bringen und wieder abzuholen und als öffentlicher Schulweg ausgeschildert sind?
G. Baldin
Sehr geehrte/r G. Baldin,
Schulwege führen immer über Gehwege. An der bisherigen Reinigungsverpflichtung der Anlieger für die Gehwege hat sich in der neuen Straßenreinigungsverordnung nichts geändert. Die Zuordnung der Fahrbahnen zu den Reinigungsklassen richtet sich nach der Verkehrsbelastung, der Ausbauart, dem Verschmutzungsgrad, der Bedeutung für das Stadtbild und dem damit vermittelten Eindruck auf Einwohner*innen und Besucher*innen der Stadt. Eine anliegende Schule sagt nichts über die Kriterien zur Einordnung in die Reinigungsklassen aus. Insofern würde es helfen, wenn Sie die Straße benennen könnten, um welche es konkret geht. Die Rechtsprechung gewährt im Übrigen bei der Beurteilung des Begriffs Verkehrsbelastung bewusst einen weiten Auslegungsspielraum, der immer ausdrücklich die vorliegenden örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen muss. Je nach Örtlichkeit können also die tatsächlichen Verkehrszahlen stark voneinander abweichen (Ortslage, Stadtlage), so dass es keine festgelegte Zahl gibt, welche „starken Verkehr“ und somit eine hohe Verkehrsbelastung beschreibt.
Mit freundlichem Gruß
Das Team der Onlinekommunikation
Welcher trifftige Grund kann dazu geführt haben, das der Thorner Weg von der Reinigungskategorie 1 in die Reinigungskategorie 4 geschoben wurde ?
Der Thorner Weg ist keine Wohnnebenstraße sondern eine Wohnhauptstraße. Der Thorner Weg ist ausserdem eine Hauptzubringerstraße zu den Wohngebieten"Waldenburger Straße, Über dem Wechsel, teils Brandenburger Straße, Tilsiter Weg, etc." Warum ist das so ? Weil auf der Straße " Thorner Weg" fast nie PKW's seitlich abgestellt sind und dadurch ein besserer und sicherer Verkehrfluss gegeben ist. Aus diesem Grund nutzen viele Anwohner den Thorner Weg als Zubringerstraße, obwohl sie auch die Stettinerr Straße hätten neben können. Das wird überwiegend nicht getan, weil die Parksituation in der Stettiner Straße keine stressfreie Durchfahrt zuläßt. Gerne können Sie das Verkehrsaufkommen in der Straße "Thorner Weg " Werktags zu tagesüblichen Zeiten vor Ort ( Verkehrszählung über 12 Stunden ) überprüfen.
In die neue Reinigungsklasse I werden Haupt- und Nebenstraßen mit mittlerer bis hoher Verkehrsbelastung, mittlerem bis hohem Verschmutzungsgrad und einer mittleren Bedeutung für das Stadtbild sowie Nebenstraßen mit niedriger Verkehrsbelastung und hohem bis sehr hohem Verschmutzungsgrad zugeordnet. Die Rechtsprechung gewährt bei der Beurteilung des Begriffs Verkehrsbelastung bewusst einen weiten Auslegungsspielraum, der immer ausdrücklich die vorliegenden örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen muss. Je nach Örtlichkeit können also die tatsächlichen Verkehrszahlen stark voneinander abweichen (Ortslage, Stadtlage), so dass es keine festgelegte Zahl gibt, welche „starken Verkehr“ und somit eine hohe Verkehrsbelastung beschreibt. Zum Thorner Weg ist festzustellen, dass in der letzten Verkehrszählung durchschnittlich 794 Fahrzeuge pro Tag je Fahrtrichtung gemessen wurden. Zum Vergleich: In der Meinstraße (RKL I) sind es durchschnittlich 5305 Fahrzeuge pro Tag je Fahrtrichtung . Es verkehrt im Thorner Weg auch kein öffentlicher Personennahverkehr und es gilt dort Tempo 30. Die weiteren Zuordnungskriterien in die Reinigungsklasse I, II, II oder V sind nicht erfüllt. Die Straße ist somit in die Reinigungsklasse IV einzuordnen, vergleichbar mit den Straßen Stendaler Straße und Leipziger Straße. Die 14-tägliche Reinigung in der Sommerreinigung wird als ausreichend und eine Übertragung der Winterreinigung auf die Anlieger als zumutbar angesehen.
Mit freundlichem Gruß
Das Team der Onlinekommunikation
Guten Tag, weshalb bezahlen wir jetzt 80% höhere Straßenreinigungs-Gebühren wobei in den letzten Informationen immer von gleich bleibenden Gebühren die Rede war.
R. Böthling
Sehr geehrte Frau/ sehr geehrter Herr Böthling,
die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren ist von verschiedenen Faktoren wie zum Beispiel der Reinigungsklasse laut Straßenverzeichnis, oder Sommer-/und oder Winterreinigung abhängig und kann hier nicht pauschal beantwortet werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an unser Servicecenter unter E-Mail-Adresse servicecenter@stadt.wolfsburg.de, beziehungsweise per Telefon unter 05361 28-1234.
Mit freundlichen Grüßen
Das Team der Onlinekommunikation
Sehr geehrter Herr Brendel,
wir veröffentlichen auf dieser Seite nur die aktuell gültige Fassung des Straßenverzeichnisses vom 20.12.2017 (Anlage 1 zur Straßenreinigungsverordnung). Wenn Sie dazu Fragen haben wenden Sie sich bitte direkt an das Ordnungsamt unter der E-Mail-Adresse servicecenter@stadt.wolfsburg.de, bzw. per Telefon unter 05361 28-1234.
Mit freundlichem Gruß
Das Team der Onlinekommunikation